Der VwGH hat ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Konformität von § 33 TP 8 Abs 1 und 4 GebG eingeleitet. Nach Meinung des nunmehr vorliegenden Schlussantrages des Generalanwaltes verstoße der Ersatzbeurkundungstatbestand in § 33 TP 8 Abs 4 gegen Art 73b EGV (Art 56 EGV neu). Das „aktuelle Thema“ stellt den Fall, die Rechtslage, die an den EuGH gerichteten Fragen sowie den Schlussantrag des Generalanwaltes im Überblick dar.