Nach der Behandlung der Problematik der Antragsveranlagungen, der Steuerfreistellung zur Vermeidung unnötiger Antragsveranlagungen, der Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen und der DBA-Steuerentlastung bei mitwirkenden natürlichen Personen sowie bei mitwirkenden Auslandsgesellschaften wird der Erlass vom 15. 4. 1999, GZ 04 0101/15-IV/4/99, im Wortlaut wiedergegeben.