Der Autor behandelt die Regelung des § 6 Z 6 EStG, geht der Frage nach, ob die Darlehensgewährung als Entnahme zu werten ist und befasst sich mit dem „Fremdverhaltensgrundsatz“ im Internationalen Steuerrecht. Im Ergebnis stelle der Transfer von Finanzmitteln aus einer österreichischen Personengesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft mit identer Mitunternehmerstruktur keinen Entnahmevorgang mit nachfolgender Einlage dar, da die Finanzmittel die betriebliche Sphäre der Mitunternehmer nicht verlassen.