Das AbgÄG 1998 regelt einerseits die lohnsteuerliche Erfassung rückgezahlter Pflichtbeiträge neu und bestimmt andererseits, dass - gemeinsam mit den gesetzlichen Pensionszahlungen zufließende - besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung zur Gänze zu erfassen sind, insoweit sie auf Beiträgen beruhen, die zum Zeitpunkt ihrer Leistung als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben abzugsfähig waren. Der Autor befasst sich mit diesen Neuregelungen.