Nach dem Urteil des EuGH vom 9. 3. 1999, Rs C-212/97 („Centros“) muss eine Zweigniederlassung einer britischen Kapitalgesellschaft, die (zulässigerweise) ohne Mindestkapital gegründet wurde, auch dann in das dänische Handelsregister eingetragen werden, wenn sie in Großbritannien keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Artikel untersucht die möglichen Auswirkungen dieser Entscheidung auf das österreichische Gesellschaftsrecht.