Mit dem Steuerreformgesetz 2000BGBl I 1999/106, wurden ua die Bestimmungen des§ 3 Abs 8(Ort der Lieferung)§ 12 Abs 2 Z 1(Zuordnung zum Unternehmensbereich), Art 1 Abs 4 Z 2 bzw Art 3 Abs 5 (Erwerbs- bzw Lieferschwelle) und Art 25 (Dreiecksgeschäft) modifiziert. Diese Änderungen werden an Hand von Beispielen erläutert. Es ist beabsichtigt, diese Beispiele auch in den Erlass zum Steuerreformgesetz 2000 aufzunehmen.