Ein im Haus des Vaters in den USA zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer eines in Österreich ansässigen Amerikaners, welches diesem neben der inländischen Berufsausübung als Übersetzer und EDV-Konsulent auch die Berufsausübung in den USA ermöglichen soll, stellt eine Betriebstätte bzw feste Einrichtung iSd Art 5 und 7 bzw 14 DBA-USA dar. Die Gewinne sind zwischen Österreich und den USA sachgerecht aufzuteilen. Dabei wird kein Einwand dagegen zu erheben sein, wenn die Gewinnaufteilung auf der Grundlage der an den beiden Arbeitsplätzen zugebrachten Arbeitstage erfolgt. (SWI 1999, 270)