Gewinnanteile einer österr Kapitalgesellschaft aus einer (echten) stillen Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft dürfen gem Art 11 DBA-Deutschland in Deutschland einer Abzugsbesteuerung unterworfen werden und unterliegen andererseits in den Händen der österr Kapitalgesellschaft der Körperschaftsbesteuerung. Die deutsche Quellensteuer ist auf die österr KöSt gem Art 15 Abs 2 conv cit anzurechnen. Im Falle einer unechten stillen Beteiligung wäre der auf die deutschen Betriebstätten der Mitunternehmerschaft entfallende Gewinnanteil gem Art 4 conv cit von der österr KöSt freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung tritt jedoch nur dann ein, wenn auch auf deutscher Seite der Bestand einer unechten stillen Beteiligung anerkannt und daher Art 4 anstelle von Art 11 conv cit angewendet wird. (SWI 1999, 264)