Im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Steuerverwaltung wurde vereinbart, Art 9 DBA-Deutschland in Verfolg der deutschen Rechtsauffassung im gegebenen Abkommenszusammenhang dahingehend zu interpretieren, dass Kapitalgesellschaften für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet werden (AÖFV 1998/70, Abs 7). Wird daher der österr Enkelgesellschaft eines britischen Konzerns neben den bereits in ihren Diensten stehenden Geschäftsführern seitens einer deutschen Konzerngesellschaft im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages ein Dienstnehmer der deutschen Gesellschaft als weiterer Geschäftsführer zur Verfügung gestellt und kann dieser Arbeitsgestellungsvertrag aus österr Sicht steuerlich anerkannt werden, dann steht das Besteuerungsrecht an den Einkünften des in dieser Eigenschaft entsandten Geschäftsführers Österreich zu, ohne dass jedoch die österr Gesellschaft (mangels inländischer Arbeitgebereigenschaft) eine Lohnsteuerabzugspflicht trifft. Diese Einkünfte sind in Deutschland von der Steuer freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufenthaltsdauer des Geschäftsführers jährlich 183 Tage nicht überschreitet und wenn Teile der Tätigkeit des Geschäftsführers in Deutschland ausgeübt werden, da die 183-Tage-Regel des Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland wegen der auf Abkommensebene anzunehmenden Arbeitgebereigenschaft der österr Gesellschaft nicht zum Tragen kommt. Das österr Besteuerungsrecht an den in Deutschland ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten rührt aus der ebenfalls im Verständigungsweg akkordierten deutschen Betrachtungsweise her, dass im Verhältnis zu Österreich der Ort der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers immer am Sitz jener Gesellschaft liegt, an der der Betreffende als Geschäftsführer eingetragen ist. (SWI 1999, 235)