Entgegen den verschiedentlich vertretenen Meinungen, dass übertragene stille Reserven nicht als Bewertungsreserve sondern als sonstige unversteuerte Rücklage auszuweisen wären, zeigt der Autor auf, dass sich die Übertragung stiller Reserven erstens keinesfalls als Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten interpretieren lasse und dass sie zweitens sämtliche abschreibungsrelevanten Merkmale aufweise.