In der jüngeren Judikatur des VwGH wird die Frage, wann die Einhebungsverjährung der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen entgegensteht, nicht mehr einheitlich beantwortet. Nach Auffassung des Autors unterliegt das Recht zur Geltendmachung der Haftung keiner Verjährung; es sei lediglich durch die Tilgung, die Abschreibung oder die gegen den Abgabenschuldner eingetretene Einhebungsverjährung der Abgabenzahlungsschuld begrenzt.