Mit Urteil vom 08.06.1999 hat der EuGH in den Rechtssachen C-338/97 , C-344/97 und C-390/97 über die Vorabentscheidungsersuchen des VwGH in Sachen Tourismusabgaben entschieden, daß Art 33 der 6. RL einer Abgabe, wie der nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabengesetz nicht entgegensteht. Sie stehen daher nicht im Widerspruch zur 6. RL und sind nicht gemeinschaftsrechtswidrig.