Gem Art 28k der 6. RL konnten Mitgliedstaaten bis zum 30.6.1999 für die Lieferung von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben, innerhalb von wert- und mengenmäßigen Beschränkungen Umsatzsteuerfreiheit gewähren. Dies galt auch für Lieferungen an Bord von Schiffen und Flugzeugen während einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden. Diese Regelung wurde im UStG 1994 durch § 6 Abs 1 Z 6 lit d umgesetzt und dort ebenfalls mit 30.6.1999 begrenzt.