EStG 1988: § 98 Z 4 , § 70
Eine Abfindungszahlung aufgrund eines Vergleichs über die Forderung eines als Dienstnehmer im Inland beschäftigt gewesenen Fußballtrainers nach einer Kündigungsentschädigung unterliegt gem § 98 Z 4 iVm § 70 EStG 1988 auch dann der inländischen Besteuerung, wenn dieser im Zeitpunkt der Zahlung seine Ansässigkeit in das Ausland (hier: Norwegen) verlegt hat. Das BMF schließt sich dabei der Beurteilung durch den BFH an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, als Einkünfte aus Arbeit ansieht (BFH 18.7.1973, BStBl II, 757), welche nach DBA in dem Staat zu besteuern sind, in dem die (vorzeitig beendete) Arbeitsleistung erbracht worden ist.