Durch das AbgÄG 1998 wurde auch eine Vielzahl von Bestimmungen im Gebührengesetz geändert bzw in dieses neu eingefügt. Schwergewicht ist die für Hundertsatzgebühren ausgeweitete Entrichtungsform der Selbstberechnung, und zwar in Form der ex lege-Befugnis für Parteienvertreter einerseits und der gesetzlichen Verpflichtung anderseits, die Bestandvertragsgebühr im Weg der Selbstberechnung zu entrichten. Die Bogengebühr (§ 6 Abs 2 GebG) ist hiebei jeweils mitumfasst.