Im Beitrag zieht der Autor der Anwendung der Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO enge Grenzen. Er erachtet § 22 BAO als Präzisierung der in § 21 BAO angesprochenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sodass § 22 BAO bei formaler Anknüpfung überhaupt nicht zum Tragen kommen könne.