Es wird der Frage nachgegangen, ob die Übertragung von direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse ohne Einschränkung für den Arbeitgeber erhebliche steuerliche Vorteile bringt. Diese Behauptung gelte bei einem Personenstand, der vorwiegend aus älteren Pensionisten besteht, nicht. Darüber hinaus sei nach erfolgter Übertragung die für den (ehemaligen) Arbeitnehmer steuergünstige Pensionsabfindung nach § 67 EStG nicht mehr möglich.