Im Erlass vom 18.05.1998 führte das BMF unter anderem aus, dass der Veräußerungsvorgang dem Stifter als dem wirtschaftlichen Veräußerer zuzurechnen sei, wenn die Veräußerung vom Stifter bereits „vorvereinbart“ und die Stiftung nur zwecks Erwirkung der Steuerbefreiung zwischengeschaltet worden sein sollte. Der Beitrag nimmt diese Aussage zum Anlass, die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen bei Stiftungen zu hinterfragen.