Verschiedene Artikel des Umgründungssteuergesetzes (III, IV und V) verlangen zu ihrer Anwendung das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes. Der Beitrag gibt unter anderem anhand eines konkreten Beispiels eine Anleitung, wie dem gesetzlichen Erfordernis der Ermittlung des positiven Verkehrswertes entsprochen werden kann und bezieht sich grundsätzlich auf Einbringungen gemäß Art III UmgrStG.