Mit Verordnung BGBl 1996/303 wurde für Mehraufwendungen zur Fortbewegung ein Pauschalbetrag von 2.100 S für ein eigenes Kfz oder Taxifahrten geregelt. Der Beitrag geht der Frage nach, worin die Anspruchsvoraussetzungen hierfür bestehen.
Mit Verordnung BGBl 1996/303 wurde für Mehraufwendungen zur Fortbewegung ein Pauschalbetrag von 2.100 S für ein eigenes Kfz oder Taxifahrten geregelt. Der Beitrag geht der Frage nach, worin die Anspruchsvoraussetzungen hierfür bestehen.