EStG 1988: § 2
Das Halten einer (verlustbringenden) Beteiligung (im Beschwerdefall an einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) kann eine Betätigung sein, die unter § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnung fällt. Solcherart liegt jedenfalls für den Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 der VO eine Einkunftsquelle vor. (Im Beschwerdefall waren die Verluste darauf zurückzuführen, dass die Beteiligung mit Hilfe von Fremdkapital angeschafft wurde.)