Die wesentlichen Änderungen aufgrund der neuen Pauschalierungsverordnung gelten erst ab der Veranlagung 1998. So wurden die pauschalen Gewinnsätze für die Forst- und Almwirtschaft angehoben; für die Landwirtschaft gibt es nunmehr eine Staffelung abhängig von der Höhe des Einheitswertes. Neu ist ab 1998 die ESt-Pflicht für Einkünfte aus dem Mostbuschenschank sowie für Einkünfte aus der Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten auch bei Betrieben mit einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bis S 900.000,-.