EStG 1988: § 26 Z 4 und § 72 , § 73
Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien als Trennungsgelder bezeichnete Lohnbestandteile auch dann steuerlich nicht zu erfassen, wenn sie als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand betreffend Zeiträume ausbezahlt werden, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufhält.