Der Autor erblickt in der Vorschrift des § 117 Abs 7 EStG idF StruktAnpG 1996 nicht nur eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, sondern darüber hinaus auch einen Bruch des demokratischen und des rechtsstaatlichen Prinzips, der zu einer Verfassungswidrigkeit dieser Verfassungsbestimmung führe.