Neuber1)) hat sich nochmalig mit der Subsumtion des gewerblichen Wertpapierhandels unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Satz 2 und 3 EStG 19882)) und dabei insb mit der Geltung der VO BGBl 1996/734 auseinander gesetzt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass seit dem AbgÄG 19893)) unter Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter auch der gewerbliche Handel mit Wertpapieren zu verstehen ist. Die Argumentation ist jedoch inhaltlich verfehlt und daher zurückzuweisen.