Der VfGH behandelt derzeit einen Individualantrag auf Aufhebung der Bestimmung über die USt-Sondervorauszahlung (§ 21 UStG 1994) als verfassungswidrig. Die Abschaffung dieser Vorauszahlung würde einen (einmaligen) Budgeteffekt von bis zu 20 Mrd S bedeuten. Als Alternative zu dieser Vorauszahlung wurde seinerzeit eine generelle Vorverlegung der USt-Fälligkeiten diskutiert. Diese Vorverlegung wurde vor allem von Steuerberater-Seite als technisch nicht machbar bezeichnet. Das nunmehrige Verfahren beim VfGH wird diese Diskussion wieder beleben.Die USt-Fälligkeiten in der EU sind derzeit wie folgt geregelt: Lediglich Portugal sieht eine längere Frist als Österreich vor (zwei Monate), Finnland hat 45 Tage wie Österreich, Dänemark 40 Tage, Schweden 35 Tage, Belgien, die Niederlande und Großbritannien 1 Monat. Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien haben eine Frist von 20 Tagen, Irland 19 Tage und Luxemburg 15 Tage. Deutschland hat die kürzeste Frist, nämlich 10 Tage; wird eine Sonder-VZ geleistet, dann beträgt die Frist in Deutschland aber 40 Tage (also eine Regelung ähnlich der österreichischen).