EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 4
Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zählen gem § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 4
Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zählen gem § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.