EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 1 lit d
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen Rechtslage nur abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt.