EStG 1988: § 4 Abs 1
Der Berufungswerber ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und an dieser zu 75 % beteiligt. Die restlichen 25 % sind im Besitz seiner Gattin.
Im Zuge der Bilanzerstellung wurde das Geschäftsführergehalt von vormals 360.000 S auf 119.000 S reduziert. Die Herabsetzung erfolgte ohne schriftliche Vereinbarung im Nachhinein. Die Betriebsprüfung wertete dies als eine teilunentgeltliche Arbeitsleistung des Geschäftsführers und somit als Nutzungseinlage. Die GmbH hätte daher einen angemessenen Aufwand anzusetzen gehabt, der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte diese Beträge als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandeln müssen. Als angemessene Entlohnung setzte die BP die in den Vorjahren ausbezahlten Gehälter an, da weder ein Umsatzrückgang noch Arbeitserleichterungen des Geschäftsführers einen derartigen Gehaltsrückgang erklären könnten, dieser vielmehr nur durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung des Geschäftsführers erklärbar sei. Die Gesellschaft erlitt durch ihre Vorgangsweise infolge von Verlustvorträgen keinen steuerlichen Nachteil, der Geschäftsführer hatte allerdings den Vorteil einer geringeren Steuerlast.