Die EK hat dieser Tage den Richtlinienentwurf über die Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten vorgestellt. Wie schon in einem früheren (von der EK aber Ende 1994 zurückgezogenen) Richtlinienentwurf vorgesehen, soll bei Körperschaften ab einer Beteiligung von 25% ein Quellensteuerabzug von vornherein unterbleiben. Im Falle von Missbräuchen bzw. vermuteten Steuerhinterziehungen kann die Befreiung unterbleiben; dann ist im Nachhinein eine Entlastung geltend zu machen (ähnlich zu § 94a EStG). Auch bei Steuersatzdifferenzierungen im Empfängerstaat (günstigerer Steuersatz für Lizenzzahlungen aus dem Ausland) kann die nationale Gesetzgebung der einzelnen EU-MS die unmittelbare Entlastung an der Quelle ausschließen.