Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Österreich mit der Einführung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 bzw der Verordnung BGBl 1996/273 weder Artikel 17 Abs 6 und 7 der Sechsten Richtlinie noch Artikel 95 Abs 1 und 2 des EG-Vertrages eingehalten hat. Mit der Festlegung von Voraussetzungen, die de facto nur von einer in Österreich hergestellten Großraumlimousine erfüllt werden können, hat Österreich eine diskriminierende Maßnahme getroffen, mit der gleichartige Fahrzeuge aus Gemeinschaftsproduktionen benachteiligt werden. Die Kommission ersucht gemäß Artikel 169 EG-Vertrag um eine Äußerung.