Der Autor kommt in seinem Beitrag zum Ergebnis, dass die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu keiner Steuerbefreiung führen kann.
Der Autor kommt in seinem Beitrag zum Ergebnis, dass die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988 zu keiner Steuerbefreiung führen kann.