Der Beitrag führt zum Ergebnis, dass das derzeit in der Praxis vorherrschende Verständnis des § 270 BAO, wonach der Präsident der Finanzlandesdirektion jedem Berufungssenat in beliebiger Anzahl Mitglieder zuweist und der Vorsitzende eines Berufungssenats die Mitglieder des jeweils erkennenden Senats nach seinem Gutdünken auswählt, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.