Der EuGH hat mit Entscheidung vom 19. 2. 1998 bestätigt, dass die vorsteuerabhängige Kammerumlage 1 (KU 1) EU-konform ist. Bekanntlich hat der VwGH aufgrund einer bei ihm eingebrachten Beschwerde einer großen österreichischen Handelsfirma zunächst ebenfalls vermutet, dass die KU 1 eine umsatzsteuerähnliche Abgabe und damit EU-widrig sei und deshalb beim EuGH einen Vorabentscheidungsantrag eingebracht. Der EuGH hat seine für die Wirtschaftskammer positive Entscheidung damit begründet, dass die KU 1 nicht die wesentlichen Elemente einer Mehrwertsteuer enthalte und auch nicht beim Verkauf an den Endverbraucher anfalle, was normalerweise ein wesentliches Merkmal einer Mehrwertsteuer sei. Die KU 1 ist mit einem jährlichen Aufkommen ca 1,7 Mrd S eine der wichtigsten Säulen der Wirtschaftskammer-Finanzierung.