Im Zuge des AbgÄG 1997 wurde§ 20 Abs 6 UmgrStGum eine Z 2 erweitert, die die steuerliche Behandlung der einbringungsgeborenen Anteile bei der Einbringung von Zwerganteilen nach Art III UmgrStG neu regelt. Damit werden die iZm diesen Einbringungen aufgetretenen Zweifelsfragen beseitigt.