Mit Beschluss vom 18. 9. 1996 hat der VwGH dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie im Zusammenhang mit der gemäß § 57 Abs 1 bis 6 HKG zu entrichtenden Kammerumlage vorgelegt. Die nunmehr vorliegenden Schlussanträge des Generalanwaltes vom 20. 11. 1997 werden kurz zusammengefasst und ihre Auswirkungen auf die Rückerstattung von ab dem 1. 1. 1995 entrichteter KU 1 dargestellt.