Durch das EU-GesRÄG sind bei der Bilanzposition der Verbindlichkeitsrückstellungen in § 198 Abs 8 HGB einige Klarstellungen erfolgt, die vierte Bilanzrichtlinie ist aber nicht zur Gänze in nationales Recht transformiert worden. Ebenso gibt es gewisse Unterschiede zum als Vorbild dienenden deutschen HGB. Der Autor beschäftigt sich ausführlich mit dieser Thematik, wobei er auch auf die steuerrechtlichen Konsequenzen eingeht.