BAO: § 80 Abs 2 , § 83 , § 84
Zur Vollmachtsvorlage teilt das Bundesministerium für Finanzen mit, dass eine ausländische Bank, die mit der Verwaltung von Wertpapieren seitens der Eigentümer beauftragt wurde, gemäß § 80 Abs 2 BAO insoweit vertretungsbefugt ist, als ihre Befugnis zur Verwaltung dieser Wertpapiere reicht. Somit ist sie grundsätzlich zum Einschreiten zwecks DBA-konformer Rückzahlung österreichischer KESt befugt und muss insoweit auch keine Vollmachtsurkunde vorlegen. Will sich diese ausländische Bank dazu aber eines Bevollmächtigten bedienen, so wäre dies ein Fall der Vertretung im Sinn des § 83 BAO. Eine derartige Vertretung ist, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, gemäß § 184 BAO den hiezu befugten Personen vorbehalten. Diese sind im Wesentlichen Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare.