ErlassrundschauÖStZ 1998, 585 Heft 22 v. 15.11.1998
Zu den für § 9 BAO haftungsrelevanten abgabenrechtlichen Pflichten gehört insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die die Vertreter verwalten, entrichtet werden (vgl zB § 80 Abs 1 BAO).