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Vermittlung von Pensionskassenverträgen

ErlassrundschauÖStZ 1998, 584 Heft 22 v. 15.11.1998

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 13

Mit der Befreiung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 sollen nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte USt bei den Leistungsempfängern (Bausparkassen bzw Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre (vgl 382 BlgNR 13. GP, 3). Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine ustl Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit (vgl Ruppe, UStG 1994 Tz 327 zu § 6).

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