Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28. 5. 1998, 96/15/0220, den Vorsteueranspruch hinsichtlich der Übereinstimmung bzw Nicht-Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware präzisiert und damit dem Mehrwertsteuerschwindel einen „gehörigen Riegel“ vorgeschoben.