Die Angabeverpflichtungen hinsichtlich des Postens der „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ in § 237 Z 6 HGB wurden wesentlich erweitert. In einer lit b wird verlangt, dass die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag danach aufzuteilen sind, ob sie auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder das außerordentliche Ergebnis entfallen. Im Beitrag wird diese neue lit b im Zusammenhang mit der bisherigen Gesetzesbestimmung erläutert.