Durch § 28 Abs 6 EStG wird ein verfassungsrechtlich abgesichertes System der Subventionsverrechnung normiert. Beim Erben sei nach Ansicht des Autors jedoch zu beachten, dass im Regelfall die subventionierten Aufwendungen nicht mehr in Form der Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies habe zwingende Auswirkungen auf die Behandlung der Subventionen.