Der Beitrag befasst sich mit der Rechtsmeinung des VwGH, wonach eine Rückstellungsbildung nur dann zulässig ist, wenn die Behörde von der Entsorgungspflicht bereits Kenntnis hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis erhalten wird.
Der Beitrag befasst sich mit der Rechtsmeinung des VwGH, wonach eine Rückstellungsbildung nur dann zulässig ist, wenn die Behörde von der Entsorgungspflicht bereits Kenntnis hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis erhalten wird.