Der Entwurf zum AbgÄG 1998 sieht eine Änderung der § 131 Abs 3 und § 132 Abs 3 BAO vor, wonach alle für die Zwecke der Buchführung und für die abgabenrelevanten Aufzeichnungen genutzten Datenträger, denen Beleg- oder Buchfunktion zukommt, über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum aufbewahrt werden müssen. Der Autor analysiert die entsprechenden Passagen der BAO.