Durch die Investmentfondsgesetznovelle 1998BGBl I 1998/41wurde die Möglichkeit der Errichtung von Dachfonds geschaffen. Dabei handelt es sich um Investmentfonds, die bis zu 100 % ihres Vermögens in Anteile an anderen (in- oder ausländischen) Kapitalanlagefonds investieren. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen im Sinne einer einheitlichen Rechtsausübung seine Rechtsauffassung bezüglich der Ertragsermittlung und den daran geknüpften steuerlichen Folgen bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.