Eine Kapitalgesellschaft konnte den Empfänger von Provisionszahlungen nicht nachweisen, worauf das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Provision versagte und außerdem Kapitalertragsteuer vorschrieb. Der VwGH hob die Vorschreibung der KESt auf. Nach Auffassung des Autors könne dadurch für den Gesetzgeber ein Handlungsbedarf bestehen.