Für die außergewöhnliche Belastung gilt das Abflussprinzip, der Zahlungszeitpunkt darf jedoch nach Auffassung des VwGH nicht willkürlich verschoben werden. Folge man dieser Rechtsprechung, dann wird der Zeitpunkt der außergewöhnlichen Belastung erst recht eine willkürliche Angelegenheit.