Nach Auffassung des Verfassers wurden im StruktAnpG 1996 der Grundrechtsschutz der Steuerpflichtigen und die Prüfungskompetenz des VfGH planmäßig durch Verfassungsbestimmungen ausgeschlossen. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass diese verfassungsrechtliche Immunisierung gegen Art 44 Abs 3 B-VG verstoße und das StruktAnpG daher uneingeschränkt der Normenkontrolle durch den VfGH unterliege.