Im Beitrag kommt der Autor zum Ergebnis, dass aus dem EuGH-Urteil vom 19. 2. 1998, Rs C 318-96, kein Schluss auf die Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art 33 der Mehrwertsteuerrichtlinie gezogen werden könne. Seines Erachtens bestehen gegen die USt-Sondervorauszahlung, wie sie mit dem StruktAnpG 1996 geregelt wurde, keine EG-rechtlichen Bedenken.